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1. Leistet ein Wohnungseigentümer Zahlungen auf Rückstände aus den Vorjahren samt Zinsen, sind letztere Nutzungen gemäß § 16(1) WEG, die anteilig an die Wohnungseigentümer ausgekehrt werden können. Die Nachzahlungen sind wie jede Einnahme im Jahr des Eingangs zu verbuchen und müssen nicht gesondert aufgeschlüsselt werden.
2. Die Entscheidung, auch die Nachzahlungen anteilig an die Wohnungseigentümer auszukehren, bedarf eines gesonderten Beschlusses.
BGH, Urteil vom 11.10.2013, V ZR 271/12