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WEG-Recht

11.02.2014

Nachbarlicher Ausgleichsanspruch auch zwischen Wohnungseigentümern.

Wird die Nutzung des Sondereigentums durch rechtswidrige Einwirkungen beeinträchtigt, die von im Sondereigentum eines anderen Wohnungseigentümers stehenden Räumen ausgehen, kann dem betroffenen Wohnungseigentümer ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung von § 906(2)2 BGB zustehen; das gilt auch im Verhältnis von Mietern solcher Räume.

BGH, Urteil vom 25.10.2013, V ZR 230/12