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Wird die Nutzung des Sondereigentums durch rechtswidrige Einwirkungen beeinträchtigt, die von im Sondereigentum eines anderen Wohnungseigentümers stehenden Räumen ausgehen, kann dem betroffenen Wohnungseigentümer ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung von § 906(2)2 BGB zustehen; das gilt auch im Verhältnis von Mietern solcher Räume.
BGH, Urteil vom 25.10.2013, V ZR 230/12