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1. Jeder Wohnungseigentümer kann sein Sondereigentum ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer oder Dritter unterteilen.
2. Die Zweckbestimmung einzelner Räume ändert sich durch die Unterteilung von Sondereigentum nicht.
3. Baurechtliche Erfordernisse sind regelmäßig keine Einschränkung der in der Teilungserklärung vorweggenommenen Zustimmung zur Änderung.
OLG München, Beschluss vom 05.07.2013, 34 Wx 155/13