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Auch wenn die Wärmedämmung der Fassade eines Gebäudes in geringem Umfang die Vorgaben der EnEV 2009 unterschreitet, entspricht es ordnungsgemäßer Verwaltung, nur die Dämmung der Trennwand zum Balkon einer Wohneinheit zu beschließen, wenn damit die vorhandenen Feuchtigkeitsschäden behoben werden.
AG Mettmann, Urteil vom 17.04.2013, 26 C 93/11