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1. Ein Anspruch auf Rückbau bzw. Abriss des Überbaus im Bereich einer Garage kann nach Ablauf von drei Jahren nicht mehr verlangt werden, wenn die Kläger seit der Vermessung ca. sechs Jahre Kenntnis davon hatten, dass sich die Rückwand der vom Nachbarn erbauten Garage auf ihrem Grundstück befindet.
2. Machen die Kläger mit ihrer Klage nicht die Herausgabe des unversehrten Überbaus geltend, sondern dessen Rückbau, handelt es sich nicht um einen Anspruch auf Herausgabe, sondern gemäß § 1004(1)1 BGB um einen Anspruch auf Beseitigung, der der dreijährigen Verjährungsfrist unterliegt.
OLG Koblenz, Beschluss vom 09.09.2013, 3 U 222/13