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1. Grundsätzlich obliegt es jedem Eigentümer, die auf seinem Grundstück vorhandenen und unterhaltenen Pflanzen, insbesondere aber Bäume, auf Schäden und Erkrankungen in regelmäßigen Abständen zu untersuchen und im Falle des Verlustes der Standfestigkeit zu entfernen, damit von ihnen keine Gefahr ausgeht.
2. Die Kontrolle der im privaten Bereich unterhaltenen Bäume kann der Eigentümer selbst durchführen. Das gilt auch für ältere Bäume, da kein allgemeiner Grundsatz existiert, dass von älteren Bäumen eine schwerer zu erkennende Gefahr ausgeht.
3. Eine eingehende fachmännische Untersuchung ist erst bei Zweifelsfragen zu veranlassen.
4. Durch Naturereignisse ausgelöste Beeinträchtigungen sind dem Eigentümer nur dann zuzurechnen, wenn er sie durch eigene Handlungen ermöglicht oder durch ein pflichtwidriges Unterlassen herbeigeführt hat.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.07.2013, 9 U 38/13