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1. Beim Verkauf eines Grundstücks besteht grundsätzlich eine Pflicht des Verkäufers nur zur Offenbarung verborgener Mängel. Bei Mängeln, die einer ordnungsgemäßen Besichtigung zugänglich sind, zu denen von außen sichtbare Mängel am Fachwerk zählen, besteht keine solche Offenbarungspflicht.
2. Steht fest, dass seit Eigentumserwerb des Verkäufers diverse Arbeiten am Wohnhaus ausgeführt worden sind, lässt das nur dann den Schluss auf seine Mangelkenntnis zu, wenn erwiesen ist, dass dieser die Mängel aus Anlass der durchgeführten Arbeiten am Gebäude selbst wahrgenommen hat oder sich die entsprechende Kenntnis Dritter zurechnen lassen muss.
OLG Brandenburg, Urteil vom 07.11.2013, 5 U 18/11