
Service
Telefon
0211 / 355 83 14
E-Mail
Rath@Sozialrecht-Rath.de
Adresse
Graf-Adolf-Straße 80, 40210 Düsseldorf
Kontaktformular
zum Formular
Zahlen die Mieter einer Wohnung die fälligen Abfallbeseitigungsgebühren nicht, so kann die Behörde die ausstehenden Gebühren nachträglich vom Hauseigentümer fordern. Entscheidet sich der Eigentümer, die für sein Anwesen anfallenden Abfallgebühren nicht selbst zu entrichten, sondern seine Mieter direkt vom Einrichtungsträger veranlagen zu lassen, so ist die Behörde nicht verpflichtet, den Eigentümer zeitnah über etwaige Gebührenrückstände zu informieren. Es ist vielmehr die Obliegenheit des Eigentümers, sich – insbesondere auch im Falle der Beendigung eines Mietverhältnisses – beim Einrichtungsträger über etwaige Gebührenrückstände seines Mieters zu informieren.
VG Neustadt, Urteil vom 21.03.2013, 4 K 866/12