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Mietrecht, Pachtrecht, Leasingrecht

20.04.2015

Mietvertrag auf Lebenszeit: § 575 BGB ist nicht anwendbar.

1. Der Zweck des § 575 BGB verbietet dessen Anwendung auf Mietverhältnisse, die auf Lebenszeit des Mieters geschlossen sind.

2. Jedenfalls kann es treuwidrig sein, wenn sich der Vermieter auf die Unwirksamkeit eines solchen Vertrags beruft.

LG Freiburg, Urteil vom 21.03.2013, 3 S 368/12