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1. Der Vermieter hat nach Mängelanzeige durch den Mieter das Recht, sich den angeblichen Mangel persönlich anzusehen.
2. Verweigert der Mieter unberechtigt die Besichtigung, verliert er sein Minderungsrecht.
3. Nach einer generellen Verweigerung einer Besichtigung durch den Vermieter muss der Mieter zur Erhaltung seines Minderungsrechts klar zu erkennen geben, dass er nunmehr eine persönliche Besichtigung durch den Vermieter ermöglicht.
LG Berlin, Urteil vom 15.10.2013, 63 S 626/12