
Service
Telefon
0211 / 355 83 14
E-Mail
Rath@Sozialrecht-Rath.de
Adresse
Graf-Adolf-Straße 80, 40210 Düsseldorf
Kontaktformular
zum Formular
LG Kiel, Urteil vom 27.01.2012 – 1 S 102/11
1. Der Mieter muss sein Heiz- und Lüftungsverhalten an sein Wohn- und Nutzverhalten anpassen.
2. Die Minderung wegen Schimmels ist ausgeschlossen, wenn dessen Entstehen nicht auf einem Mangel an der Bausubstanz beruht, sondern im Rahmen des erlaubten Mietgebrauchs auftritt.
3. Eine Schimmelbildung, die letztendlich auf ein unsachgemäßes Nutzungsverhalten zurückzuführen ist, gibt – selbst wenn es unverschuldet ist – kein Recht zur Mietminderung.