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AG Ahrensburg, Urteil vom 03.06.2011 – 45 C 193/11
1. Das Wirtschaftlichkeitsgebot verpflichtet den Vermieter nicht dazu, stets das kostengünstigste Angebot anzunehmen.
2. Der Ermessensspielraum des Vermieters richtet sich auch nach der Größe und der Lage des Objekts sowie den Besonderheiten der Wohnlage.
3. Liegt das Objekt in einer sehr wohlhabenden Gegend, so kommt es für die Angemessenheit der Gartenpflegekosten auf die dort ortsüblichen Kosten an.
4. Die überobligatorische Leistungserbringung durch den Vermieter, die den Mieter über einen gewissen Zeitraum entlastet, begründet keinen Anspruch auf eine Fortdauer der Entlastungen in der Zukunft.
5. Die Darlegungs- und Beweislast für die Unwirtschaftlichkeit trägt der Mieter.