
Kündigung von Mietverträgen
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Gewalt und Sachbeschädigung eines Mieters gegenüber einem Nachbarn rechtfertigen auch ohne vorherige Abmahnung die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses gem. §§ 543(1), 569(2) BGB.
Der Vermieter darf nur bei schwer wiegendem Fehlverhalten des Mieters eine sofortige Kündigung des Mietverhältnisses aussprechen dürfen. Ein auf Vergeltung und Einschüchterung ihrer Wohnungsnachbarn gerichtete Handeln des Mieters widerspricht sämtlichen Grundregeln gegenseitiger Rücksichtnahme, die das Zusammenleben mehrerer Personen in einem Haus überhaupt erst erträglich machen. Die Abmahnung konnte unterbleiben, weil solch strafbares Verhalten des Mieters jegliche gemeinsame Vertrauensgrundlage mit dem Vermieter und den bedrohten Mietmietern dauerhaft und endgültig zerstört hatte.
LG Berlin, Beschluss vom 12.05.2016 - 67 S 110/16
LG Berlin, Urteil vom 17.03.2016 - 65 S 289/15
AG München, Urteil vom 25.03.2015 - 424 C 27079/14
Die Forderung unstreitig nicht geschuldeter Vermögensvorteile als Voraussetzung für die unstreitig geschuldete Räumung und Herausgabe eines Mietobjekts kann eine Erpressung des Vermieters durch den Mieter sowie seine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung begründen.
OLG Frankfurt, Urteil vom 10.06.2015 - 2 U 201/14
Die Ohrfeige einer Mieterin zu Lasten einer anderen kann im Einzelfall kein hinreichender Grund für eine fristlose Kündigung des Vermieters ohne vorherige Abmahnung sein. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Folgen der Ohrfeige gering sind, zwischen den Mietern schon seit längerem Spannungen bestehen und der/die "Geohrfeigte" zur Auseinandersetzung beigetragen hat. Auch eine fristgerechte Kündigung kommt dann nicht in Betracht.
LG Karlsruhe, Urteil vom 20.05.2014, 9 S 30/14
AG Frankfurt/Main, Urteil vom 26.03.2015, 33 C 3506/14
Ob eine E-Mail beleidigenden und ehrverletzenden Charakter aufweist, die den Vermieter zur Kündigung des Mietvertrags aus wichtigem Grund berechtigt, richtet sich nicht nach der Sicht des Mieters, sondern nach dem objektiven Empfängerhorizont.
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 22.07.2015 - 2-11 S 103/15
AG München, Urteil vom 19.03.2015 - 412 C 29251/14
LG Berlin, Urteil vom 04.11.2015 - 65 S 318/15
Ehrverletzende Äußerungen stellen eine Pflichtverletzung des Mietverhältnisses dar, wenn sie das Maß der Geringfügigkeit deutlich überschreiten. Ob eine Beleidigung im strafrechtlichen Sinne vorliegt, ist unerheblich.
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 01.06.2015 - 2-11 S 103/15
Für einen Kündigungsgrund ist zusätzlich zu einer Zerrüttung des Mietverhältnisses Voraussetzung, dass ein Fehlverhalten von Seiten des Mieters vorliegt. Ein solches kann nicht darin gesehen werden, dass er auf gerichtlichem Wege seine Rechte geltend macht und diese auch vehement durch Einreichen von Rechtsmitteln gegen Entscheidungen und das Behaupten von Mängeln vertritt.
AG München, Urteil vom 25.03.2015 - 424 C 27079/14
Verlässt der Mieter die unbeheizte Wohnung in den Wintermonaten auf längere Zeit (hier: mehrere Monate) mit geöffneten Fenstern in Küche und Bad, obwohl er nach dem Mietvertrag verpflichtet ist, die Wohnräume frostfrei zu halten und für ihre Beheizung zu sorgen, stellt das eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung dar, die eine Kündigung rechtfertigt.
LG Berlin, Urteil vom 22.01.2014, 65 S 268/13
LG Berlin, Beschluss vom 15.04.2014, 67 S 81/14
Die Vorlage einer "frei erfundenen" Vorvermieterbescheinigung stellt eine erhebliche Verletzung (vor-)vertraglicher Pflichten dar, die eine Vertragsfortsetzung für den Vermieter unzumutbar macht und somit eine fristlose Kündigung rechtfertigt.
BGH, Urteil vom 09.04.2014, VIII ZR 107/13