
Kündigung von Mietverträgen
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OLG Braunschweig, Urteil vom 17.09.2015 - 9 U 196/14
Die Minderung der Miete setzt bereits eine erhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung der Mietsache voraus. Das gilt erst recht für die außerordentliche Mieterkündigung. Erschwernisse des Zugangs zur Mietsache geben dem Mieter nur dann ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses, wenn der Zugang vollständig versperrt ist. Das gilt umso mehr, als der Mieter bei Vertragsschluss über die anstehenden Bauarbeiten durch den Vermieter informiert wurde.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.12.2011, 24 U 147/11