Ein Mietverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen ist, endet automatisch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit.
Für Mietverhältnisse über Wohnraum, die Kündigungsschutz nach dem Gesetz genießen, können keine Befristungen vereinbart werden, da hierdurch der Kündigungsschutz unterlaufen würde.
Zeitmietverträge über Wohnraum, der gesetzlichen Kündigungsschutz genießt, sind nur zulässig, wenn der Vermieter ein besonderes Interesse am Rückerhalt der Mietsache hat. Das kann nur sein:
Wunsch zur Eigennutzung, auch durch eine Bedarfsperson,
Beseitigung, wesentliche Veränderung oder Instandsetzung der Mietsache,
Vermietung an Personal des Vermieters.
Die Gründe müssen schriftlich mitgeteilt werden. Sie sollten im Mietvertrag enthalten sein.
An das Zustandekommen einer schlüssigen Mietaufhebungsvereinbarung sind strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere gilt ein Schweigen nicht als Zustimmung zu einem entsprechenden Antrag auf Abschluss einer Mietaufhebungsvereinbarung.
Aufhebung der Beendigungstatbestände
Ist die Kündigung wirksam zugegangen, kann sie nicht einseitig widerrufen oder zurückgenommen werden.
In einem solchen Widerruf / bei einer solchen Rücknahme kann ein Angebot auf Abschluss eines neuen Vertrags enthalten sein. Für eine Fortsetzungsvereinbarung ist ein schlüssiges Verhalten oder eine ausdrückliche Erklärung erforderlich.