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Beginn des Arbeitsverhältnisses

Wir beraten Sie von der Bewerbung bis zum Vorstellungsgespräch sowie vorallem zum Thema Befristung von Arbeitsverhältnissen.

Neue BAG-Rechtsprechung zur sachgrundlosen Befristung 2019

Bei Neu­ein­stel­lun­gen sind Be­fris­tun­gen bis zu zwei Jah­ren oh­ne Sach­grund mög­lich, u.U. auch bei "lan­ge" zu­rück­lie­gen­den Vor­be­schäf­ti­gun­gen. Acht Jah­re sind aber ei­ne zu kur­ze Pau­se: Bun­des­ar­beits­ge­richt, Ur­teil vom 23.01.2019, 7 AZR 733/16 (Pres­se­mel­dung des Ge­richts).

Wer vor über 20 Jah­re kurz­fris­tig bei ei­nem Ar­beit­ge­ber be­schäf­tigt war, kann oh­ne Sach­grund er­neut be­fris­tet ein­ge­stellt wer­den. Das Vor­be­schäf­ti­gungs­ver­bot gilt dann nicht: Bun­des­ar­beits­ge­richt, Ur­teil vom 21.08.2019, 7 AZR 452/17 (Pres­se­mel­dung des Ge­richts).